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Satzung Förderverein der Grundschule „Am Wasserturm“ e.V.

Satzung als PDF: Satzung Förderverein

 

§1 Name, Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen : Förderverein der Grundschule „Am Wasserturm“ e.V.. Der Sitz des Vereins ist Dallgow-Döberitz.

(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Nauen als gemeinnütziger Verein eingetragen.

(3) Der Tag der Errichtung ist der Tag der Gründerversammlung am 06.02.1992.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist es, die Grundschule „Am Wasserturm“ ideell und materiell nach besten Kräften durch konkrete Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen hinsichtlich der Erziehung und Volksbildung zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Organisation von kulturellen, sportlichen, wissenschaftlichen, umweltpolitischen und gemeinnützigen Veranstaltungen sowie Schulfeiern und Teilname an denen, mit dem Zweck der Förderung eines aktiven Vereins- und Schullebens sowie der Stärkung des Gemeinschaftsgedanken für die Schulgemeinschaft.

  • Unterstützung der Schule sowie Zuwendung von Geldmitteln für Anschaffungen der Schule.

  • Planung und Durchführung von Arbeitsdiensten durch die Vereinsmitglieder für die Schule.

  • Einnahme von Geldern, in Form von Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen durch Veranstaltungen, Spenden sowie Sammlungen in der Region, zum Erreichen der o.g. Satzungszwecke

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind :

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des jeweiligen Jahres.

 

§ 5 Mittel des Vereins

 

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch :

  • Mitgliedsbeiträge

  • Erlöse aus Veranstaltungen

  • Stiftungen jeglicher Art

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es werden lediglich Auslagen erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Ein- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mitglieder können werden :

  • Juristische Personen

  • Natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

  • Ehrenmitglieder

§ 7 Austritt aus dem Verein

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch :

  • den Austritt

  • den Ausschluss

  • den Tod

(2) Der Austritt kann nach einmonatiger Kündigungsfrist schriftlich zum Jahresende erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen :

a) wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht fristgemäß entrichtet und trotz Mahnung nach Ablauf des Monats April nicht bezahlt hat. Stundungen können in Ausnahmefällen gewährt werden.

b) wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt bzw. sich vereinsschädlich verhält.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach dessen Anhören durch den Vorstand beschlossen werden. Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden nicht statt. Mit dem Tag des Austrittes oder des Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Beitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Dieser besteht aus 4 Personen

  • Vorsitzender

  • Stellvertretender Vorsitzender

  • Schriftführer

  • Kassenverwalter

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. Beim vorzeitigen Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann der Posten vom Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode kommissarisch besetzt werden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich und sonst nach Bedarf abgehalten. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder und spätestens 8 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. In der Hauptversammlung, im ersten Viertel des Jahres erfolgt eine (die) Vorstandswahl und die Darlegung der Jahresabrechnung. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Vorsitzende und der Versammlungsleiter zu unterschreiben hat. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder ein Viertel der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • einfache Mehrheit bei Beschlüssen und Wahlen der anwesenden Mitglieder, Stimmenthaltung bedeutet Ablehnung.

  • Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei Satzungsänderungen, Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.

(3) Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zur Beratung zusammen. Er organisiert und koordiniert das Wirken des Fördervereins und arbeitet dabei eng mit der Schulleitung zusammen.

 

§ 12 Niederschriften

 

Über Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Förderverein der Kindertagesstätten in Dallgow-Döberitz „Villa Kunterbunt e.V.“ sowie dem Förderverein der Kindertagesstätte „Seeburger Früchtchen e.V.“ in Dallgow-Döberitz/OT Seeburg je zur Hälfte. Diese müssen das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der zu unterstützenden Einrichtungen verwenden. Für die Übertragung des Vermögens ist die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erforderlich.

Förderverein der Grundschule „Am Wasserturm“ e.V.

 

Dallgow-Döberitz, 21.11.2005

Der Vorstand

 


 

Kontakt

Grundschule
"Am Wasserturm"

Weißdornallee 1
14624 Dallgow-Döberitz

Tel. (03322) 298490
E-Mail: